Zum 01. April 2022 gibt es wesentliche Änderungen des Statusfeststellungsverfahrens zur Klärung rund um das Themengebiet Scheinselbständigkeit. Diese sind im Kern Prognoseentscheidung, Gruppenfeststellung und Möglichkeit zur mündlichen Anhörung im Widerspruchsverfahren. Weiter gibt es Neuerungen für das mögliche Dreiecksverhältnis Freelancer, Provider und Endkunde sowie die Entkoppelung des Statusfeststellungsverfahrens von der Frage der Versicherungspflicht. Zunächst wollen wir Ihnen erst einmal einen Einstieg über Definition der Scheinselbständigkeit sowie der Klärung, wie es überhaupt zu einem Statusfeststellungsverfahren kommen kann, geben. Außerdem führen wir einige Kriterien auf, die Sie als IT Freelancer, Dienstleister oder Kunde beachten sollten, um einen Compliance-konformen Umgang mit dieser Thematik zu gewährleisten.

Begriff und Entstehen „Scheinselbständigkeit“

Was ist eigentlich Scheinselbständigkeit? Der auf dem Themengebiet sehr renommierte Anwalt Dr. jur. Benno Grunewald definiert dies wie folgt: „Der Begriff ‚scheinselbstständig‘ bedeutet nur, dass der sozialrechtliche Status der betreffenden Person unklar ist – letztlich gibt es drei Kategorien:

  • der (echte) Selbständige ohne jegliche Sozialversicherungspflicht,
  • der Selbständige mit (eigener) Rentenversicherungspflicht und der
  • Arbeitnehmer mit voller Sozialversicherungspflicht.

Die Bezeichnung scheinselbstständig bezieht sich also nur auf einen vorübergehenden rechtlich ungeklärten Zeitraum.“

Das Statusfeststellungsverfahren dient zur Klärung der Scheinselbständigkeit. Unterschieden wird zwischen fakultativem und obligatorischem Statusfeststellungsverfahren. Letzteres wird von Amts wegen eingeleitet, insbesondere bei neuen Beschäftigungsverhältnissen von mitarbeitenden Familienangehörigen oder Gesellschafter-Geschäftsführern. Das fakultative Verfahren wird beantragt. Grundsätzlich kann es zum Statusfeststellungsverfahren kommen durch:

  • Sendung von Lohnsteueraußenprüfungsberichten an die gesetzliche Rentenversicherung nach § 31 Abs. 2 AO
  • Betriebsprüfung durch Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls
  • Betriebsprüfung eines Unternehmens nach § 28 SGB IV
  • Deutsche Rentenversicherung prüft fakultativ von Amts wegen nach § 20 Abs. 1 S. 1 SGB X, da beispielsweise ein früherer Freelancer Arbeitslosengeld beantragt
  • Freelancer selbst, oft auf Anraten des Steuerberaters
  • Auftraggeber stellt Antrag auf Prüfung
  • Endkunde im Dreiecksverhältnis (neu mit der Reform zum 01.04.2022; Voraussetzung: Bestand von Anhaltspunkten)

Fakten & Zahlen zum Statusfeststellungsverfahren

Wesentliche Entscheidungskriterien der Prüfung sind Weisungsgebundenheit und Integration in den Betrieb. Die Prüfung und Einschätzung nimmt die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung vor. Der vermeintliche Selbständige ist in einem Dienst- oder Werkvertragseinsatz tätig und wird von der Deutschen Rentenversicherung möglicherweise als nicht selbständig eingestuft. In vielen Fällen folgen Einspruch und häufig jahrelange gerichtliche Auseinandersetzungen. Grundsätzlich ergeben sich Folgen insbesondere aus dem Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrecht. Bei einem zwischengeschalteten Provider sollte ebenfalls das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz beachtet werden.

Die Deutsche Rentenversicherung hat circa 3.200 Prüfer und über 130 Mitarbeiter in der für Statusfeststellung zuständigen Clearingstelle. Entscheidungen zu Statusfeststellungsverfahren werden von circa 55 Personen getroffen.

Die Zahl der Statusfeststellungsverfahren ist seit 2007 mit unter 25.000 auf durchgängig deutlich über 65.000 gestiegen. Statistisch wird für die Erst-Einschätzung im Schnitt unter einer Arbeitsstunde pro Verfahren aufgewendet. Der Anteil der positiven Bescheide (auf Selbständigkeit) ist von 60 % im Jahr 2007 auf circa 20 % gesunken. Es ist im ersten Verfahren von über 30 % Fehleinschätzungen auszugehen. Das Verfahren ist komplex und kann als unsicher bezeichnet werden.

Basis für die Beurteilung- die Gesamtschau der Umstände

Die Gesamtschau der Umstände ist für jeden Einzelfall die Basis der Beurteilung. In der Praxis werden Kriterien gegeneinander abgewogen. Insofern ist es wichtig, möglichst viele Merkmale zu sammeln, welche für Selbständigkeit sprechen. Unter folgenden Vorrausetzungen wird in der Regel von einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis ausgegangen (Antrag Statusfeststellung Scheinselbständigkeit (clearingstelle.de)):

  • „Die erwerbstätige Person ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig – das heißt, mehr als fünf Sechstel des Umsatzes werden nur mit einem Auftraggeber erzielt
  • Es ist kein unternehmerisches Handeln erkennbar – der Unternehmer verfügt über keinen eigenen Unternehmensauftritt mit Briefpapier, Visitenkarte oder Unternehmensschild und ist darüber hinaus auch weisungsgebunden und in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingebunden
  • Beim Auftraggeber sind für die gleiche Tätigkeit des Auftragnehmers auch angestellte Arbeitnehmer beschäftigt.
  • Der Auftragnehmer hat die gleiche Tätigkeit beim Auftraggeber zuvor als angestellter Arbeitnehmer verrichtet“

Rechtsanwalt Grunewald sagt über den Prüfprozess der Rentenversicherung: „In der ersten Runde fällt die Rentenversicherung oft das Urteil, dass der Freiberufler scheinselbständig ist. Legt man Widerspruch ein, entscheidet ein Gremium von drei Personen über den Fall. Selten ändert sich hier etwas am ersten Urteil. In der Regel kommt es dann zum Verfahren vor dem Sozialgericht, weil Auftraggeber sonst zahlen müssten. Man braucht jedes Puzzleteil, um das Gesamtbild zu kennen. Die Rentenversicherung pickt sich oft genau die Punkte heraus, die für eine Abhängigkeit sprechen. Dabei muss man das gesamte Bild betrachten, auch jede kleine Nuance.“

Die Beurteilung des Status hängt somit von vielen Faktoren ab, welche die Gesamtschau beeinflussen und das Gesamtbild ergeben. Insofern müssen Kunde und Freelancer gemeinsam an dem Thema „arbeiten“. Bei einem zwischengeschalteten Provider selbstverständlich auch dieser.

Kriterien für die Selbständigkeit- Freelancer, Dienstleister, Kunde

Wie erwähnt ist es wichtig, möglichst viele Merkmale zu sammeln, welche für Selbständigkeit sprechen. Anbei ein Auszug über Indizien und Maßnahmen:

Freelancer Dienstleister Kunde
Freie Gestaltung Tätigkeit Rechtsichere Verträge Keine Weisungen
Freie Zeiteinteilung Keine Exklusivbindung Keine Integration
Eigene Visitenkarten Honorarhöhe Freelancer Räumliche Trennung
Social-Media-Aktivitäten Schulung Personal Schulung Mitarbeiter
Unternehmerisches Risiko Compliance System Compliance System
Versicherungen Selbständiger Prüfungsabteilungen Andere Tätigkeiten zulassen
Eigene IT-Infrastruktur Auswahl Projekte Aufgabenbeschreibung
Eigenes Büro Vorbild Management Keine Vergünstigungen
Fortbildung auf eigene Rechnung Code of Conduct Support Remotearbeit
Mehrere Auftraggeber Projektbegleitung Höhe Stundensätze

Merkmale der nicht selbstständigen Tätigkeit sind unter anderem:

• persönliche Abhängigkeit

• Weisungsgebundenheit in Bezug auf Art, Inhalt und Ort der Tätigkeit sowie des zeitlichen Einsatzes

• feste Arbeitszeiten

• Ausübung der Tätigkeit an einem gleichbleibenden, bestimmten Ort

• grundsätzlich feste Bezüge

• Urlaubsansprüche

• Anspruch auf sonstige Sozialleistungen

• Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall

• Überstundenvergütung

• zeitlicher Umfang der zu erbringenden Dienstleistung

• Unselbstständigkeit hinsichtlich Organisation und Durchführung der Tätigkeit

• fehlendes Unternehmerrisiko

• fehlende Unternehmerinitiative

• kein Kapitaleinsatz

• keine Pflicht zur Beschaffung von Arbeitsmitteln

• Notwendigkeit der ständigen Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern

• Eingliederung in den laufenden Betrieb

• Schulden einer Arbeitsleistung, aber nicht eines Arbeitserfolges

• Ausführung von einfachen Tätigkeiten, bei denen eine Weisungsabhängigkeit regelmäßig vorliegt

Was bedeutet dies für die beteiligten Parteien? Sammeln sie möglichst viele „Puzzelteile“, welche für Selbständigkeit sprechen.

Für IT-Freelancer bedeutet dies, belegen zu können, dass man:

  • Weisungen Dritter nicht zu folgen hat
  • nicht in den Betrieb des Auftraggebers oder Endkunden integriert wird
  • auf eigene Rechnung und
  • auf eigenes Risiko arbeitet

Belegen heißt im weiteren Sinne Dokumentation. Dokumentieren sie, dass sie Akquise betreiben, dass sie Aufträge ablehnen, dass sie Stundensätze verhandeln etc.

An Provider und Kunden appelliere ich: führen Sie ein Compliance-System für den Einsatz von Fremdpersonal ein! Das System sollte Scheinselbständigkeit, Risiken der Rentenversicherungspflicht und der (unerlaubten) Arbeitnehmerüberlassung umfassen. Es schützt vorbeugend gegen Nachzahlungen sowie Strafen und die handelnden Personen vor Strafverfolgung. Etablieren Sie ein Scoring-System, beispielsweise anhand eines Ampel-Systems. Das Scoring-System ist ein Werkzeug zur Beurteilung der Gesamtbewertung des Projektes und liefert Hinweise auf kritische Aspekte.

Nach Einführung sollten dann in zeitlich vorab definiertem Rhythmus auch die einzelnen Projekte erneut geprüft werden. Das Scoring-System vereinfacht möglichen (später hinzugezogenen) Beratern die Risiko-Analyse und kann das Management exkulpieren. Mehrere Dienstleister und Kanzleien haben bereits eigene Lösungen entwickelt und bieten Compliance Management Systeme zum Fremdpersonaleinsatz an.

Im zweiten Teil dieses Beitrags „Update Statusfeststellungsverfahren- Überblick der wesentlichen Änderungen ab April 2022“ gehen wir auf die Neuerungen und deren Einschätzung ein. Weiter gibt es Hinweise zum Prüfprozess der Deutschen Rentenversicherung sowie zur Erlangung einer Compliance-konformen Vorgehensweise beim Einsatz von Fremdpersonal.

Quellen:

Ganzheitliche Personaldienstleistungen – Arbeitnehmerüberlassung, Personalvermittlung, Contracting / Freelancer, Werkverträge, MSP / RPO
Matthias Ruff
ISBN: 978-3-347-05733-3
Seite 175 ff.

Deutscher Bundestag, Einschränkung der Innovationsfähigkeit Deutschlands durch staatliche Regularien für IT-Freelancer, Drucksache 19/9945, 2019,http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/099/1909945.pdf

Deutscher Bundestag, Das Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung, Drucksache 18/11982, 2017,http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/119/1811982.pdf

Deutscher Bundestag, Das Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung Bund, Drucksache 19/749, 2018,https://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/007/1900749.pdf

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Matthias Ruff ist ein gefragter Experte der Branche Personaldienstleistung und kennt diese aus operativer wie strategischer Perspektive. Er verfügt über Erfahrungen aus Unternehmensgründungen mit Start-up-Mentalität bis hin zum Senior Management eines international führenden Konzerns der Personaldienstleistung. Außergewöhnlich ist sein tiefes Know-how aus unterschiedlicher Verantwortung für Unternehmensbereiche wie Sales, Rekrutierung, Digitalisierung, operativer Excellence bis hin zum Strategy Management und Landesverantwortungen. Auch mit den besonderen Herausforderungen des IT Freelancing ist er seit über 20 Jahren vertraut. Matthias Ruff hat sich durch aktive Einflussnahme auf Prozesse, Strategien, Skillgebiete, Vertragsformen, Erschließung neuer Märkte etc. zu einem führenden Experten der Personaldienstleistung entwickelt. Seine Erfahrungen aus zahlreichen Gesprächen mit Dienstleistern, Investoren, Juristen, Verbänden, Managern, Fach- sowie Einkaufs- und HR-Abteilungen prägen seine ganzheitliche Denkweise. Matthias Ruff ist Mitgründer der OURLANCE Consulting GmbH, einem Partnernetzwerk selbständiger Kundenbetreuer und Technology Consultants.

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